Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihnen eine betriebsbedingte Kündigung in Zeiten von Corona drohen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftsbetrieb einschränken oder einstellen muss.
Arbeitgeber, die die Möglichkeit der Kurzarbeit – warum auch immer – derzeit nicht in Anspruch nehmen, könnten möglicherweise eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.
In Kleinbetrieben, d.h. in Betrieben mit maximal zehn Arbeitnehmern, hat der Arbeitgeber weitreichendere Kündigungsrechte. Er kann also seine Mitarbeiter ohne Begründung kündigen. Die Kündigungen dürfen nur nicht treuwidrig oder willkürlich sein.
Hat der Betrieb jedoch mehr als zehn Arbeitnehmer, sind betriebsbedingte Kündigungen nicht ohne Weiteres zulässig. Die aktuelle Corona Krise ist grundsätzlich ein vorübergehendes Phänomen, d.h. nicht endgültig. Und derartig vorübergehende Erscheinungen stellen alleine noch keinen ausreichenden Kündigungsgrund dar, weil sie eben nur vorübergehend und nicht endgültig sind.
Arbeitgeber sind weiterhin frei, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Sie können z.B. Filialen schließen. Dies völlig unabhängig von Corona. Und wenn so eine Entscheidung getroffen wird und dadurch Arbeitsplätze verloren gehen, wäre das ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Wichtig dabei ist immer, dass die Entscheidung, d.h. der betriebsbedingte Kündigungsgrund, nicht nur vorübergehend, sondern endgültig und auch ernsthaft ist. Das muss wiederum der Arbeitgeber beweisen, wenn es zum Streit über die Kündigung kommt.
Wenn denn der Arbeitgeber also überhaupt zu einer Kündigung berechtigt ist, d.h., wenn er einen betriebsbedingten Kündigungsgrund, wie beispielsweise die Schließung einer Filiale auf Dauer hat, muss er trotzdem die Kündigungsfrist einhalten. Das kann gerade bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen eine sehr lange sein. Die Kündigungsfrist steigt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. So können z.B. bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit schon sieben Monate Kündigungsfrist einzuhalten sein.
Wenn man also eine Kündigung erhalten hat sollte man diese unbedingt anwaltlich prüfen lassen und gegebenenfalls dann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Die Frist hierfür beträgt nur drei Wochen! Nach Ablauf dieser Klagefrist ist die Kündigung bestandskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.
Wenn auch Sie eine Kündigung erhalten haben, rufen Sie uns an. Rechtsanwältin Simone Kunert-Boltz berät Sie gerne in allen Angelegenheiten des Arbeitsrechts.
Vielen Dank für den nützlichen Beitrag zum Thema der betriebsbedingten Kündigung! Mein Onkel hat vor kurzem eine betriebsbedingte Kündigung mit der Begründung erhalten, „pandemiebedingt“ müsse sich das Unternehmen von einem Teil der Mitarbeiter verabschieden. Zum Glück bin ich auf diesen Beitrag gestoßen und weiß nun, dass diese Kündigung jedenfalls in einem größeren Unternehmen (wie in seinem) nicht coronabedingt ausgesprochen werden darf. Mein Onkel hat dann einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragt und ist derzeit im Unternehmen weiterhin beschäftigt!
Gut zu wissen, dass der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb die Mitarbeiter ohne Begründung entlassen darf. Mein Onkel hat die Mitteilung bekommen, sein Unternehmen müsse sich „pandemiebedingt“ von einem Teil der Mitarbeiter verabschieden, darunter auch von ihm. Zum Glück hatte ich den Beitrag gelesen und wusste bereits, dass eine derartige Kündigung in einem Großunternehmen unzulässig ist.