Schadensersatzanspruch bei Freundschaftsdienst ?
Wer anderen helfend zur Seite steht, kann sich im Falle eines hierbei ungewollt angerichteten Schadens erheblichen Ersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Es kann dann Streit darüber entstehen, inwieweit der freiwillige Helfer für sein Missgeschick haften muss. Die Gerichte möchten allerdings verhindern, dass aus Furcht vor möglichem Schadenersatz die Nachbarschaftshilfe ausstirbt.
Die Rechtsprechung hat daher den „stillschweigenden Haftungsausschluss“ konstruiert. Das bedeutet: Die Gerichte gehen davon aus, dass beide Beteiligte stillschweigend vereinbart haben, gegenseitig nicht für Schäden zu haften.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun in einem solchen Fall einen gegenseitigen stillschweigenden Ausschluss der Haftung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts, sei ein solcher Haftungsverzicht immer dann abzulehnen, wenn der Verursacher des Schadens eine Haftpflichtversicherung besitzt.
Dass jemand einen helfenden Freund von einer privaten Haftung freistellen wolle, sei wahrscheinlich. Dass er auch dessen Haftpflichtversicherung entlasten wolle, sei dagegen nicht anzunehmen. Da der Schadensverursacher hier über eine Haftpflichtversicherung abgesichert wäre, scheide ein Haftungsausschluss aus.