Als Folge der Corona-Krise hat der Bundestag am 25.03.2020 folgende Änderungen im Insolvenzrecht beschlossen:
Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 COVInsAG lautet:
„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.“
Die Antragspflicht trifft grundsätzlich nur juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Beachtenswert ist, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum Regelfall wird. Nur wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona Pandemie beruht oder keine generelle Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht bleibt es bei der Antragsfrist von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht.
Auch die Antragsmöglichkeit für Fremdinsolvenzanträge wurde für Gläubiger eingeschränkt. Hier muss der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorgelegen haben. Die gilt für drei Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes.
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