Die Abkürzung Mutterschutzgesetz bzw. (MuSchG) steht ab dem 01. Januar 2018 nicht mehr länger für das „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mütter“ sondern für das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium“.
Durch die Reform werden künftig auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen in den Mutterschutz mit einbezogen. Weitere Personengruppen, wie u.a. Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen oder behinderte Frauen, die in einer Werkstadt für Behinderte beschäftigt sind, werden ebenfalls vom Mutterschutz erfasst.
Zukünftig gilt die nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten fortan auch bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wenn diese vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird.
Zusätzlichen Schutzbietet das Kündigungsverbot von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Das Verbot gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer solchen Fehlgeburt.
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