Änderungen im Insolvenzrecht wegen Corona-Krise
Als Folge der Corona-Krise hat der Bundestag am 25.03.2020 folgende Änderungen im Insolvenzrecht beschlossen: Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der…