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Mut­ter­schutz­ge­set­z reformiert

Die Abkürzung Mut­ter­schutz­ge­setz bzw. (MuSchG) steht ab dem 01. Ja­nu­ar 2018 nicht mehr länger für das „Ge­setz zum Schut­ze der erwerbstäti­gen Mütter“ son­dern für das „Ge­setz zum Schutz von Müttern bei der Ar­beit, in der Aus­bil­dung oder im Stu­di­um“.

Durch die Re­form wer­den künf­tig auch Schüle­rin­nen, Aus­zu­bil­den­de, Prak­ti­kan­tin­nen und Stu­den­tin­nen in den Mut­ter­schutz mit ein­be­zo­gen. Wei­te­re Per­so­nen­grup­pen, wie u.a. Ent­wick­lungs­hel­fe­rin­nen, Heim­ar­bei­te­rin­nen oder be­hin­der­te Frau­en, die in ei­ner Werk­stadt für Be­hin­der­te beschäftigt sind, werden ebenfalls vom Mut­ter­schutz er­fasst.

Zukünftig gilt die nach­ge­burt­li­che Schutz­frist von zwölf Wo­chen bei Früh- und Mehr­lings­ge­bur­ten fort­an auch bei Kin­dern mit ei­ner Be­hin­de­rung im Sin­ne von § 2 Abs.1 Satz 1 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX), wenn die­se vor Ab­lauf von acht Wo­chen nach der Ge­burt ärzt­lich fest­ge­stellt wird.

Zusätzlichen Schutzbietet das Kündi­gungs­ver­bot von Frau­en, die nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che ei­ne Fehl­ge­burt er­lei­den. Das Ver­bot gilt bis zum Ab­lauf von vier Mo­na­ten nach ei­ner sol­chen Fehl­ge­burt.

 

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