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Vorsicht beim Blaumachen

Wenn der Chef den beantragten Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt nicht gewährt, könnte mancher Arbeitnehmer auf die Idee kommen, sich stattdessen krankschreiben zu lassen. So auch eine Gymnasiallehrerin, die nach abgelehntem Urlaubsantrag ihrem Arbeitgeber für die fragliche Zeit eine Krankschreibung wegen Erschöpfung vorlegte.

Obwohl die Lehrerin einen Zusammenhang standhaft bestritt, musste sie sich wegen Betrugs, und Vorlage eines falschen Gesundheitszeugnisses vor Gericht verantworten. Des Weiteren hat die Lehrerin weitreichende beamtenrechtliche Folgen zu fürchten.

Für Arbeitnehmer kann ein solches Verhalten die außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben. Selbst die bloße Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Ablehnung des Urlaubsantrags „dann eben krank zu sein“, kann nach dem Bundesarbeitsgericht ebenfalls genügen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen – unabhängig davon, ob man die Drohung später in die Tat umsetzt oder sogar tatsächlich erkrankt.

Die Drohung mit einer Krankschreibung zeigt, dass man unter Umständen bereit wäre, die aus dem Entgeltfortzahlungsrecht folgenden Rechte zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Damit verletzen Arbeitnehmer nicht nur ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern zerstören zugleich jegliches Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers. Damit lässt sich grundsätzlich eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertigen. Das berüchtigte und weitverbreitete Krankfeiern kann damit arbeitsrechtlich weitreichende Folgen haben, besonders dann, wenn es offensichtlich ist, weil man nach einem abgelehnten Urlaubsantrag den gelben Schein einreicht oder gar ankündigt, das zu tun.

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