Website-Icon Rechtsanwälte Ledertheil und Kunert-Boltz

Schutz vor Wohnungskündigung in der Corona Krise

Kündigung Mietvertrag

Kündigung durch Mietrückstand in Corona Krise

Als Folge der Corona-Krise hat der Bundestag am 25.03.2020 folgende Änderungen im Mietrecht beschlossen:

Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder Grundstücke können nicht mehr durch den Vermieter gekündigt werden, wenn vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 die fällige Miete nicht geleistet wurde und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht. Hier muss ggf. der Mieter bei Nichtzahlung aktiv werden und den Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und Auswirkungen der Corona-Krise glaubhaft machen.

Wenn Sie also aufgrund der Corona-Krise Ihre Miete nicht oder nicht vollständig bezahlen können, darf Ihnen der Vermieter nicht – wie sonst gesetzlich geregelt – bei Zahlungsrückständen von zwei Monatsmieten fristlos kündigen.

Die vertragliche Pflicht, die Miete zu zahlen entfällt aber nicht für den Mieter. Er muss seine Rückstände später ausgleichen und hierzu am besten eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen.

Der Vermieter ist auch nicht daran gehindert, sich die Forderungen gegen den Mieter mit einem gerichtlichen Mahnverfahren oder einer Zahlungsklage zu sichern. Dies kann zu weiteren Kosten führen, die man als Mieter lieber durch eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter vermeiden sollte.

Verweigern Sie also nicht einfach die Zahlung, sondern schildern Sie Ihrem Vermieter Ihre persönliche Situation und versuchen Sie, eine gemeinsame Lösung zu finden.

Sollte die Situation dennoch eskalieren, wenden Sie sich gerne an uns. Wir finden einen Weg, Sie bei Ihrem Problem zu unterstützen.

Die mobile Version verlassen