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Vorsicht bei Umleitung von Zahlungen auf ein fremdes Konto!

Bei vorliegenden Kontenpfändungen kommen viele Schuldner auf die Idee, ihre Einnahmen über Konten von Dritten – zum Beispiel des Partners oder der Kinder – abzuwickeln.
Dieses Vorgehen kann für alle Beteiligten böse Folgen haben, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes nun klarstellt:
Ein selbständig tätiger Vater gerät in finanzielle Schwierigkeiten und das Finanzamt hat hohe Forderungen gegen ihn. Auf seine Bitte hin richtet sein Sohn auf dessen Namen ein Konto ein, das der Vater zur Abwicklung seiner Geschäfte nutzen können soll. Das Finanzamt entdeckt diese verdeckte Kontoführung bei einer Überprüfung der Geschäfte des Vaters. Es nimmt nun den Sohn im Wege der Anfechtung in Anspruch und verlangt von ihm sämtliche auf dem Konto eingegangenen Beträge heraus. Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt Recht gegeben.
Das Urteil: Die Aufforderung des Vaters an den eigenen Schuldner (hier die Kunden des Vaters), auf ein fremdes Konto (hier des Sohnes) zu zahlen, ist eine anfechtbare Rechtshandlung, woraus folgt, dass der formelle Kontoinhaber (also der Sohn) als Anfechtungsgegner das herauszugeben hat, was auf das Konto überwiesen wurde. Da meistens das überwiesene Guthaben auf dem Konto nicht mehr vorhanden ist, hat der Kontoinhaber Wertersatz zu leisten.
Umgeht der Schuldner auf diese Weise eine erfolgte Pfändung seines Kontos, vereitelt er möglicherweise die Zwangsvollstreckung gemäß § 288 Abs. 1 StGB und macht sich damit strafbar. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht sich damit ebenfalls strafbar.
Wir warnen daher ausdrücklich vor der Umleitung von Zahlungen auf fremde Konten, wenn das eigene Konto gepfändet ist. Schuldner sollten grundsätzlich immer ein eigenes Konto führen. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto ist über § 850k Abs. 4 ZPO gewährleistet.
Auch selbständig Tätige können über § 850i ZPO einen Schutz zur Fortführung des Betriebs und zur Sicherung des Lebensunterhalts erreichen. Das ist zum Teil zwar aufwändig, aber wohl besser, als Angehörige unter Umständen ebenfalls in große wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen

(BFH Urteil vom 25.04.2017 – VII R 31/15)

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